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zu § 5 ECG (Ciresa)

Ciresa5. AuflOktober 2021

3. Abschnitt
Informationspflichten

 

§ 5. (1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:

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