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zu § 479 EO (Zirngast)

Zirngast35. LfgJuni 2022

§ 479 Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. §§ 475 bis 477 sind sinngemäß anzuwenden.

[Eingefügt mit GREx, BGBl I 2021/86]

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