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zu § 478 EO (Zirngast)

Zirngast35. LfgJuni 2022

§ 478 Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.

[Eingefügt mit GREx, BGBl I 2021/86]

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