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zu § 477 EO (Zirngast)

Zirngast35. LfgJuni 2022

§ 477 Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.

[Eingefügt mit GREx, BGBl I 2021/86]

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