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zu § 468 EO (Zirngast)

Zirngast35. LfgJuni 2022

§ 468 Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 4,50 Euro.

[Eingefügt mit GREx, BGBl I 2021/86]

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