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zu § 464 ABGB (Fidler)

Fidler3. AuflJuni 2016

Wird der Schuldbetrag aus dem Pfande nicht gelöset, so ersetzt der Schuldner das Fehlende; ihm fällt aber auch das zu, was über den Schuldbetrag gelöset wird.

Stammfassung JGS 1811/946.

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