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zu §§ 465, 466 ABGB (Fidler)

Fidler3. AuflJuni 2016

In wie fern ein Pfandgläubiger sich an sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf ein anderes Vermögen seines Schuldners zu greifen berechtigt sei, bestimmt die Gerichtsordnung.

Hat der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigentum der verpfändeten Sache auf einen Andern übertragen; so steht dem Gläubiger frei, erst sein persönliches Recht gegen den Schuldner, und dann seine volle Befriedigung an der verpfändeten Sache zu suchen.

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