§ 463 Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 462.
[Eingefügt mit GREx, BGBl I 2021/86]
§ 463 Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 462.
[Eingefügt mit GREx, BGBl I 2021/86]