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zu § 462 EO (Zirngast)

Zirngast35. LfgJuni 2022

§ 462 Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:

bis 150 Euro

5,0%,

vom Mehrbetrag bis 400 Euro

3,0%,

vom Mehrbetrag bis 800 Euro

1,5%,

vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro

1,0%,

vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro

0,7%,

vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro

0,3%,

und vom Mehrbetrag über 50 000 Euro

0,15%,

mindestens jedoch 6 Euro.

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