§ 461 Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 2 Euro.
[Eingefügt mit GREx, BGBl I 2021/86]
§ 461 Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 2 Euro.
[Eingefügt mit GREx, BGBl I 2021/86]