§ 460 Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.
[Eingefügt mit GREx, BGBl I 2021/86]
§ 460 Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.
[Eingefügt mit GREx, BGBl I 2021/86]