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zu § 460 EO (Zirngast)

Zirngast35. LfgJuni 2022

§ 460 Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.

[Eingefügt mit GREx, BGBl I 2021/86]

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