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zu § 458 EO (Zirngast)

Zirngast35. LfgJuni 2022

§ 458 Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens und bei nicht nach § 33 verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur einmal zu.

[Eingefügt mit GREx, BGBl I 2021/86]

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