vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 457 EO (Zirngast)

Zirngast35. LfgJuni 2022

Zweiter Abschnitt
Vergütung des Gerichtsvollziehers

 

§ 457 (1) Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte