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zu § 44 GSVG

19. LfgJuni 2018

§ 44. (1) Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Dem Unterstützungsfonds können

für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,

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