vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 44a GSVG (Schruf/Ficzko)

Ficzko/Schruf19. LfgJuni 2018

§ 44a. (1) Der Versicherungsträger hat einen Überbrückungshilfefonds anzulegen. Aus den Mitteln dieses Fonds ist die Überbrückungshilfe nach Abs. 3 zu gewähren.

(2) Dem Überbrückungshilfefonds sind am 1. Jänner 2014 folgende Mittel zu überweisen:

760.000 € aus dem Unterstützungsfonds nach § 44, wobei 532.000 € dem Bereich der Pensionsversicherung und 228.000 € dem Bereich der Krankenversicherung zu entnehmen sind;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte