§ 44a. (1) Der Versicherungsträger hat einen Überbrückungshilfefonds anzulegen. Aus den Mitteln dieses Fonds ist die Überbrückungshilfe nach Abs. 3 zu gewähren.
(2) Dem Überbrückungshilfefonds sind am 1. Jänner 2014 folgende Mittel zu überweisen:
760.000 € aus dem Unterstützungsfonds nach § 44, wobei 532.000 € dem Bereich der Pensionsversicherung und 228.000 € dem Bereich der Krankenversicherung zu entnehmen sind;
