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zu § 420 EO (Höllwerth)

Höllwerth36. LfgOktober 2022

Sechster Abschnitt
Begleitregelungen zur EuSchMaVO

 

§ 420 (1) Das Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, ist zuständig für

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