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zu § 419 EO (Höllwerth)

Höllwerth36. LfgOktober 2022

Fünfter Abschnitt
Bestätigung über die Vollstreckbarkeit

 

§ 419 (1) Eine für die Vollstreckung im Ausland erforderliche Bestätigung über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines in § 1 Z 1 bis 9 genannten Exekutionstitels wird auf Antrag von jenem Gericht erteilt, das in erster Instanz zuständig war. Auf die Aufhebung oder Berichtigung einer solchen Bestätigung ist § 7 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

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