(1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 3 Abs. 1, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 19 Abs. 1, 25 Abs. 10, 42 Abs. 2, 78 und 132 Abs. 3, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.
(2) Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn