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zu § 40 LSD-BG (V. Schrank)

V. Schrank2. AuflNovember 2021

§ 40. (1) Ersuchen um Zustellung und Vollstreckung inländischer Straferkenntnisse oder -verfügungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat entsprechend § 36 Z 2 sind von den inländischen Behörden selbst zu stellen.

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