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zu § 39 LSD-BG (V. Schrank)

V. Schrank2. AuflNovember 2021

§ 39. Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß § 36 Z 2 oder 3 mit dem Ersuchen oder Entsprechen von Ersuchen um Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, haben zu diesem Zweck IMI zu verwenden.

IdF BGBl I 2016/44

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