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zu § 400 ABGB (Klingenberg)

Klingenberg3. AuflMärz 2018

Wer sich dabei einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht; wer ohne Wissen und Willen des Nutzungseigentümers den Schatz aufgesucht; oder den Fund verheimlichet hat; dessen Anteil soll dem Angeber; oder, wenn kein Angeber vorhanden ist, dem Staate zufallen.

Stammfassung JGS 1811/946.

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