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zu § 401 ABGB (Klingenberg)

Klingenberg3. AuflMärz 2018

Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz, so gebührt ihnen als Findern ein [Dritt]teil davon. Sind sie aber von dem Eigentümer ausdrücklich zur Aufsuchung eines Schatzes gedungen worden, so müssen sie sich mit ihrem ordentlichen Lohne begnügen.

Stammfassung JGS 1811/946.

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