§ 3. Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.
In § 3 wird Art 22 Abs 2 der VerbraucherkreditRL umgesetzt. Nach § 3 sind Vereinbarungen unwirksam, soweit in ihnen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen des VKrG abgewichen wird. Ratio dieser Regelung ist, dass die typischerweise zwischen Unternehmer und Verbraucher bestehende Ungleichgewichtslage nicht vom Unternehmer dahin gehend ausgenutzt werden soll, dass er auf eine vertragliche Abbedingung der spezifisch verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften hinwirkt.