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zu § 4 VKrG (Heinrich)

Heinrich5. AuflOktober 2021

2. Abschnitt
Verbraucherkreditverträge

 

§ 4. (1) Dieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge (Kreditverträge) mit einem Gesamtkreditbetrag von zumindest 200 Euro.

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