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zu § 3 VKrG (Heinrich)

Heinrich5. AuflOktober 2021

§ 3. Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.

A. Allgemeines

1
In § 3 wird Art 22 Abs 2 der VerbraucherkreditRL11Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl L 2008/133, 66. umgesetzt. Nach § 3 sind Vereinbarungen unwirksam, soweit in ihnen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen des VKrG abgewichen wird. Ratio dieser Regelung ist, dass die typischerweise zwischen Unternehmer und Verbraucher bestehende Ungleichgewichtslage nicht vom Unternehmer dahin gehend ausgenutzt werden soll, dass er auf eine vertragliche Abbedingung der spezifisch verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften hinwirkt.22Wendehorst in Wendehorst/Zöchling-Jud § 3 Rz 1; Schurr in Klang3, VKrG § 3 Rz 1; vgl auch Mayrhofer/Nemeth in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Klang3 (2006) § 2 KSchG Rz 4 mwN.

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