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zu § 3 FernFinG (Graf)

Graf5. AuflOktober 2021

§ 3. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:

Fernabsatzvertrag: ein Vertrag, der unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems des Unternehmers abgeschlossen wird;

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