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zu § 4 FernFinG (Graf)

Graf5. AuflOktober 2021

§ 4. Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.

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Die Bestimmungen des FernFinG sind relativ zwingend zugunsten des Verbrauchers. Die Nichtigkeit bei Verstoß gegen das FernFinG beschränkt sich auf die unzulässige Bestimmung; der Rest des Vertrages bleibt gültig.

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