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zu § 3 AdrRegV 2016

Twaroch4. AuflOktober 2022

Enthält eine Adressierung unten angeführte Elemente, so ist sie als rechtlich gültig anzusehen.

Straßennamen oder Straßennamen abgekürzt (gemäß § 1 Abs. 1 Z 3),daneben stehend die Orientierungsnummer oder die Orientierungsnummer abgekürzt (gemäß § 1 Abs. 1 Z 4) und die Adressdaten des Gebäudes oder die Adressdaten des Gebäudes abgekürzt (gemäß § 2 Z 1) zusammengezogen,

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