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zu § 38 VermG

Twaroch4. AuflOktober 2022

(1) Die Erhebung der Benützungsart ist vorzunehmen

hinsichtlich einzelner Grundstücke anläßlich jeder Grenzvermessung gemäß § 34 oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Antragstellung undhinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen Katastralgemeinde von Amts wegen.

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