(1) Pläne im Sinne des § 35 haben zu enthalten
das Datum der Vermessung und der Planausfertigung,sofern die Vermessung länger als zwei Jahre zurückliegt, eine Erklärung, dass der dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt, wobei die Erklärung auch auf einer Beilage zum Plan erfolgen kann,