(1) Die Erhebung der Benützungsart ist vorzunehmen
hinsichtlich einzelner Grundstücke anläßlich jeder Grenzvermessung gemäß § 34 oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Antragstellung undhinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen Katastralgemeinde von Amts wegen.