(1) Sofern es die Art der Geschäftstätigkeit der Börsesensale erfordert, kann das Börseunternehmen bestimmen, daß die Börsesensale einer Börse (einer Abteilung der Börse) eine Kaution zu stellen haben. Bei der Festsetzung der Höhe der Kaution ist sowohl die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes als auch die voraussichtliche Höhe eines solchen Schadens, bei der Festsetzung der Art der Kaution die rasche Verwertbarkeit angemessen zu berücksichtigen.