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zu § 37 BörseG (Jacob/Temmel)

1. AuflMai 2011

(1) Die Börsesensale haben während der gesamten Börsezeit an der Börse anwesend zu sein oder dafür zu sorgen, daß sie durch einen anderen Börsesensal vertreten werden; die Vertretung ist dem Börsekommissär und dem Börseunternehmen schriftlich anzuzeigen.

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