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zu § 36 BörseG (Jacob/Temmel)

1. AuflMai 2011

(1) Die Börsesensale sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen. Sie haben alles zu vermeiden, was das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit oder in die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgestellten Urkunden schwächen könnte.

(2) Den Börsesensalen ist insbesondere untersagt:

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