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zu § 387 ABGB (Holzner)

Holzner3. AuflMärz 2018

Inwiefern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen sind, bestimmen die politischen Gesetze.

Stammfassung JGS 1811/946.

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