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zu § 37m KartG

3. AuflJuni 2017

Das Gericht hat gegen Parteien und deren Vertreter sowie Dritte Ordnungsstrafen bis zu 100.000 Euro zu verhängen, wenn diese

relevante Beweismittel dem Beweisführer entziehen, beseitigen oder zur Benützung untauglich machen,die Erfüllung der mit einer Anordnung zum Schutz vertraulicher Informationen auferlegten Verpflichtungen unterlassen oder verweigern; oder

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