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zu § 38 KartG

3. AuflJuni 2017

III. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

 

Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Im Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße ist § 39 Abs 4 AußStrG nicht anzuwenden.

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