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zu § 370 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(1) 1Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt,2 so sind Geld- oder Verfallsstrafen3 gegen den Geschäftsführer4 zu verhängen.5 , 6

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