Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020
(1) 1Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§ 366 bis 368 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.