1Eine Verwaltungsübertretung,2 die mit einer Geldstrafe gemäß Z 1 oder Z 2 zu bestrafen3 ist, begeht, wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten4 die Bestimmungen der Standesregeln für Versicherungsvermittlung5 nicht einhält.6
Die Geldstrafe beträgt im Fall einer juristischen Person