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zu § 366c GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

1Eine Verwaltungsübertretung,2 die mit einer Geldstrafe gemäß Z 1 oder Z 2 zu bestrafen3 ist, begeht, wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten4 die Bestimmungen der Standesregeln für Versicherungsvermittlung5 nicht einhält.6

Die Geldstrafe beträgt im Fall einer juristischen Person

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