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zu § 366b GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(1) 1 2Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer es entgegen den Bestimmungen des § 365t unterlässt, die Geldwäschemeldestelle umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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