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zu § 365d GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

1Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 näher zu bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen:2

Die Reiseleistungsausübungsberechtigung,

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