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zu § 365e GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Erteilung von Auskünften

 

(1) 1Die Behörde2 hat über die im § 365a Abs. 1, § 365b Abs. 1 und § 365d Z 1 und Z 3 bis 63 genannten Daten jedermann aus dem GISA Auskunft zu erteilen. Über die im § 365a Abs. 2 Z 1 bis 8 und über die im § 365b Abs. 2 Z 1 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse4 an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im § 365a Abs. 2 Z 9 bis 12, § 365b Abs. 2 Z 2 bis 6 und § 365d Z 23 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.5

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