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zu § 365f GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Übermittlung und Abfrage von Daten 1

 

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft2 hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das GISA einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern der gewerblichen Wirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

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