(1) 1Betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte2, dem § 356 Abs. 1 unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage)3 und wird in diesem Genehmigungsansuchen ausdrücklich4 nur eine Generalgenehmigung beantragt, so ist die Genehmigung hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen)5 zu erteilen (Generalgenehmigung)6 und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage7, sofern sie geeignet ist, die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 zu berühren8, einer gesonderten, den Bestand der Generalgenehmigung für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung)9 , 10.
