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zu § 356d GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

1Im Fall der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 77b Abs. 3 in einem Anpassungsverfahren gemäß § 81b sind die §§ 77a Abs. 7 bis 92 , 3, § 356a4 und § 356b Abs. 75 anzuwenden6.

Literatur:

Auner, Das gewerberechtliche Sonderregime von IPPC-Anlagen – Die Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie in der Gewerbeordnung (2020)

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