1Im Fall der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 77b Abs. 3 in einem Anpassungsverfahren gemäß § 81b sind die §§ 77a Abs. 7 bis 92 , 3, § 356a4 und § 356b Abs. 75 anzuwenden6.
Literatur:
Auner, Das gewerberechtliche Sonderregime von IPPC-Anlagen – Die Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie in der Gewerbeordnung (2020)
