vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 356c GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

1Liegen von mehr als 20 Personen im wesentlichen gleichgerichtete Einwendungen2 vor, so kann3 ihnen die Behörde den Auftrag4 erteilen, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen5, mindestens aber zweiwöchigen Frist, einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten6 namhaft zu machen7. Kommen die Nachbarn diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten zu bestellen8 , 9.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte