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zu § 356b GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(1) 1 2Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen3, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes4 eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage5 oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage6 , 7 oder eine Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung)8 erforderlich ist9, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird10, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen11 bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden12 , 13 , 14. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen15. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes16. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung17 der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen18:

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