(1) 1Die Behörde hat den Antrag um Genehmigung oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage (§ 353a) in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung2 und im Internet bekannt zu geben3. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 356 bleibt unberührt4.
(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
